Antwort auf: Re:Uh... von Fohlenfan77

OnkelStephan
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>Danke für das Antowrt!
>
>Soeben hab ich nochmals beim Zoll angerufen (nachdem mir zwischenzeitlich play-asia versicherte, dass es sich um Originalware handelt, wovon ich aber ohnehin ausging).
>Es geht auch wohl nicht darum, dass es eine mögliche Kopie sei (das hat die freundliche Dame vom Zoll auch gleich bestätigt), sondern vielmehr um einen Import aus Drittländern...
>Sprich: Man darf keine Markenware außerhalb der EU bestellen - egal ob USA oder eben Hong Kong - WTF!!!
>Da können die "großen" Firmen ihr Veto einlegen. Auf meine Frage, woher ich das als stinknormaler Käufer wissen solle, was ich kaufen darf und was nicht, sagte die Zöllnerin: "Das können Sie gar nicht wissen..." Toll!
>Kann nun gut möglich sein, dass die Sache vor Gericht landet - Ferrari würde Leute sogar wegen dem Import von Modellautos für 2, 3 Euro vor den Kadi zerren!
>Das wär's echt noch! Ich glaube dann würde ich den Glauben an den Rechtsstaat verlieren, wenn eine Firma mich wegen dem Import eines Spiel im Wert von 10 Euro verklagt, Irgendwie fehlt es mir an einem Unrechtsbewusstsein, zumal das Spiel auch "region-free" ist...
>
>Jetzt muss der Anwalt von Microsoft entscheiden, ob ich die Ware bekomme oder nicht und ein Verfahren angestrebt wird oder nicht!
>Hoffentlich hat er zu viel zu tun und lässt die 10 Tagefrist verstreichen - bei meinem Glück rechne ich aber nicht wirklich damit.
>
>Wenn ich daran denke, dass andere Besteller das Spiel problemlos bekommen haben, wird mir vor Freude ganz schwindelig.


Öhm... Wie machen das denn dann Game Stores die Importe vertreiben, die werden sich die Games nicht in nem topf zusammenrühren, die importieren die auch? Soll das heissen, Import ist als Grosshändler erlaubt und als Privatperson verboten?!? Das is n Scherz...



Allerdings (ich blick nicht ganz durch), aber als Privatperson dürfte das normalerweise kein Ding sein, hab hier mal nen kleinen Text zum Lesen und Schlüsse ziehn kopiert:

Das Urheberrecht bezieht sich als Basis immer auf den Urheber. Urheber eines Werkes sind dabei gemäß §7 UrhG dessen Schöpfer und nicht die Firma, die den Auftrag gegeben hat. Von den Urheberrechten lassen sich aber sogenannte absolute und ausschließliche Nutzungsrechte ableiten, die den Nutzungsrechteinhaber in dieselbe Rechtsposition wie den Urheber stellt. Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt gemäß §31 UrhG. Der §32 UrhG stellt fest, daß Nutzungsrechte räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden können. Vor allem die räumliche Einschränkung ist hier das Problem: Man kann die Rechte an einem Filmwerk für jedes Land einzeln verkaufen. Die §§88-94 UrhG legen fest, daß auch bei Filmwerken die allgemeinen Regeln der §§15 ff und §§31 ff anzuwenden sind.

Die alles entscheidende Frage ist nun: Wie weit geht das Recht des Urhebers? Früher ging das Reichsgericht davon aus, daß der Urheber bei jedem Akt der Nutzung einzeln seine Zustimmung geben mußte, und damit ein Nutzungsvertrag zwischen dem Endnutzer und dem Urheber vonnöten war. Später wurde der Erschöpfungsgrundsatz formuliert, und mit der Schaffung des Urhebergesetzes mit dem §17 II UrhG geltendes Recht. Heute geht man davon aus, daß der Urheber nur bei der ersten Verwertung eines Gegenstandes ein Anrecht auf eine Vergütung haben soll. Damit soll eine Doppelvergütung verhindert werden. Wenn also ein Vervielfältigungsstück gemäß §17 II UrhG mit Zustimmung des Urhebers in den Handel gekommen ist, so kann der Käufer danach nach eigenem Belieben mit der Sache verfahren. Allerdings schränkt das UrhG den Erschöpfungsgrundsatz etwas ein: Notwendig ist nämlich, daß ein Vervielfältigungsstück im Geltungsbereich des UrhG oder der Europäischen Union in den Verkehr gebracht worden ist. Ein in den Verkehr bringen eines Gegenstandes in einem Drittland erfüllt den Erschöpfungsgrundsatz nur für dieses Land, nicht aber für das deutsche Inland.

Zu dieser Problematik gibt es jetzt drei interessante Urteile des Bundesgerichtshofes:

  1. Der Bundesgerichtshof hat Anfang der 80er Jahre einer Klage der Nutzungsrechtefirma der Pop-Gruppe ABBA stattgegeben. Eine deutsche Firma hatte Langspielplatten, die für das Land Israel lizensiert und produziert worden waren, nach Deutschland eingeführt. Da zwar in Israel der Erschöpfungsgrundsatz greife, nicht aber für Deutschland, mußte die Importfirma ihr Tun unterlassen.
  2. Einige Zeit später gab es einen ähnlichen Fall, mit einem kleinen Unterschied – die Vertriebsstücke waren zwar in einem Drittland erzeugt worden, die Produktionsfirma hatte aber auch die Vertriebsrechte für Großbritannien. Der BGH entschied, daß eine Einfuhr der Vervielfältigungsstücke nach England erlaubt sein müsse und damit auch nach Deutschland, weil mit den EWG-Verträgen Handelshindernisse in der EG beseitigt werden müßten.
  3. Das dritte Urteil betraf eine Antiquariatskette in Deutschland. Ein Rechteinhaber forderte einen Unterlassungsbeschluß, weil die Kette sowohl gebrauchte amerikanische Bücher als auch deutsche Bücher, deren Lizenzfrist abgelaufen war, in den Handel gebracht hatte. Der BGH stellte fest, daß beide Arten von Büchern durch die Hände eines Privatmannes gelaufen seien und damit eine Erschöpfung des Urheberrechtes notwendigerweise einher gehen müsse. Es wäre Privatpersonen nicht zuzumuten, sich über die Rechtslage zu informieren.

Aus diesen drei Urteilen kann man nun folgendes ableiten: Grundsätzlich ist der Verkauf von US-DVDs in Deutschland nicht zulässig, es sei denn, die US-Firma hat auch die Rechte für Deutschland. Ein Problem kann es nur geben, wenn der Urheber oder der Nutzungsrechteinhaber in Deutschland betroffen ist – sowohl die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen, als auch die strafrechtlichen Sanktionen des UrhG verlangen nämlich nach einem betroffenen Antragsteller. Privatpersonen dagegen müssen sich um die ganze Problematik gar nicht kümmern, und gebrauchte Vervielfältigungsstücke können ganz ohne Probleme auch in Deutschland verkauft werden.

Zuletzt möchte ich ein paar Worte zum Direktimport durch Privatpersonen verlieren. Das Jugendschutzgesetz ist hier natürlich kein Problem – der Versandhändler sitzt in den Vereinigten Staaten, und damit gilt das JÖSchG für ihn natürlich nicht. Zudem sanktioniert dieses Gesetz in diesem Bereich nur den Händler – der Käufer wird vom §7 JÖSchG gar nicht erfaßt.

Die Frage des Urhebergesetzes ist etwas schwieriger zu beantworten. Einmal ist es einer Privatperson nun wirklich nicht zuzumuten, sich über die genaue Vertragslage der Nutzungsrechte zu erkundigen (was einem Händler sehr wohl zugemutet wird). Zum anderen findet der Vertragsschluß und die Erfüllung des Vertrages in den USA statt. Damit ist bei dem ganzen Vertragswerk das deutsche UrhG gar nicht anzuwenden. Und da eine Privatperson eine Sache in der Regel nicht zur Weiterveräußerung anschafft, greifen die Sanktionen bei ihr sowieso nicht; nicht einmal, wenn sie darunter fallen würden. (Der Besitz wird niemals unter Strafe gestellt – immer nur die öffentliche Nutzung oder die Verbreitung.) Es könnte bei der Einfuhr zwar zu einer Beschlagnahme der DVDs gemäß §111a UrhG kommen, allerdings ist das sehr unwahrscheinlich. Es müßte nämlich erst einmal wegen jedes einzelnen Filmwerks ein Beschlagnahmeantrag gestellt werden, dann müßte bei jedem Antrag die Antragsbefugnis bewiesen werden, und zuletzt kann ein Beschlagnahmeantrag nur eingereicht werden, wenn man bei der Zollbehörde eine Sicherheitsleistung hinterlegt. Ein Beschlagnahmeantrag ist also mit sehr viel Verwaltungsaufwand und sogar mit Kosten und Kapitalbindung verbunden. Dies in Verbindung mit der unklaren Rechtslage (die meisten Gerichte würde wohl zugunsten einer Privatperson entscheiden oder ein amerikanisches Gericht für Zuständig erklären) stellt einen sehr sicheren Schutz dar.

Zusammenfassend kann man also festhalten, daß die GVU zwar in einigen Dingen recht hat, die Sachlage aber nicht vollständig beschrieben und Argumente, die gegen sie sprechen, einfach unter den Tisch fallen lassen hat. Trotzdem dürfte es bei einer energischen Verfolgung durch die GVU oder andere “Wächter” für den deutschen US-DVD-Markt schwierig aussehen. Es müssen doch einige Restriktionen in Kauf genommen werden, um der vorhandenen Rechtslage zu entsprechen. Anime-DVDs dürften allerdings von dem ganzen Grabenkampf kaum betroffen sein, weil es hier meist keine deutschen Nutzungsrechteinhaber gibt, die klagen könnten. Meistens erwerben die US-Firmen ja gleich die Weltrechte an einem Anime. Und die japanischen Urheber werden sich bestimmt keine Gedanken machen, ob ein paar US-DVDs auf den europäischen Markt kommen. Da die ganze Angelegenheit den Direktimport von US-DVDs durch Privatpersonen überhaupt nicht betrifft, sollte der Nachschub in absehbarer Zeit also nicht versiegen.








BTW: Ich hab schon Filmrequisiten, und sonstwas aus den USA importiert. Filmrequisiten, die von Leuten ohne Lizenz hergestellt wurden, es gab nie Probleme... Tut mir leid, aber der zoll hat einen an der Waffel für mich, wenn da so vorgegangen wird, meine persönliche Meinung dazu...

(Diese Nachricht wurde von OnkelStephan am 08.05.2009 18:34 editiert.)

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