Antwort auf: Re:Viva Los Müllos von azzel bon

House M.D.
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>Alle Pfeffersprays sind "gegen" Tiere. Nur darum sind sie ja erhältlich. Der Einsatz gegen Menschen ist nur bei Notwehr/-hilfe zulässig, anderenfalls fällt es unter schwere Körperverletzung.

Es hängt nicht davon ab ob es in Notwehr oder Nothilfe eingesetzt wird um es als Körperverletzung zu qualifizieren. Jeder Einsatz ist eine Körperverletzung (übrigens auch die Behandlung beim Arzt). Allerdings lässt eine Notwehr/Nothilfe gem. § 32 StGB (neben anderen Rechtfertigungen) die Rechtswidrigkeit der Tathandlung entfallen. Deshalb folgt daraus, dass keine Strafbarkeit gegeben ist.

Der Einsatz des Sprays als schwere Körperverletzung gem. §§ 223, 226 I Nr. 1 zu qualifizieren geht wohl etwas zu weit. Verlore ist das Vermögen (oder die Fähigkeit), wenn es im Wesentlichen, dh nicht unbedingt vollständig (OLG Hamm GA 76, 304.), aufgehoben ist, der Ausfall einen längeren Zeitraum hindurch besteht und Heilung sich nicht oder zumindest auf unbestimmte Zeit nicht absehen lässt (RGSt 72, 321; BayObLG NStZ-RR 04, 264.) (s.a. Wessels/Hillenkamp, BT 2, Rn. 287.)

Sobald das Auge gründlich ausgewaschen wird liegt auch die körperliche Misshandlung über einen längeren Zeitraum nicht mehr vor. Allenfalls die Heilung tritt dadurch ein. Recht hast du natürlich wenn das Opfer eine lange Zeit am Boden liegt, respektive in den Fällen in denen jemand aufgrund einer Augenkrankheit Folgeschäden davon trägt. § 226 ist Erfolgsqualifikation, weshalb sich der Vorsatz lediglich auf die einfache Körperverletzung beziehen muss, während Fahrlässigkeit bezüglich des Erfolgs der schweren Körperverletzung ausreicht.

Eine gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 I Nr. 1 (eventuell) und auf jeden Fall nach Nr. 2, Alt. 2.

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